Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 359
§ 359 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
(1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle oberste Vertretung entsprechend § 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird. (2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden.
Kurz erklärt
- Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass oberste Vertretungen bis zum 31. August 2023 virtuell stattfinden.
- Die Regelungen des § 118a des Aktiengesetzes gelten für diese virtuellen obersten Vertretungen.
- Bestimmte Paragraphen des Aktiengesetzes sind ab dem 27. Juli 2022 auf oberste Vertretungen anwendbar.
- Diese Regelungen betreffen nur oberste Vertretungen, die nach dem 27. Juli 2022 einberufen werden.
- Die Änderungen zielen darauf ab, die Durchführung von obersten Vertretungen zu flexibilisieren.